Qualitätsprämie für Lehrlinge – abgabenrechtliche Behandlung
Mit dem KV-Abschluss 2010 wurde eine Qualitätsprämie für Lehrlinge eingeführt. Die Regelung gilt grundsätzlich im Bereich der Kollektivverträge des Baunebengewerbes (Arbeiter) ab 01.05.2010 (ausgenommen der Kollektivvertag für das Malergewerbe): „Der Lehrling ist verpflichtet, den „Ausbildungsnachweis zur Mitte Lehrzeit“ (gemäß der Richtlinie des
Bundes-Berufsausbildungsbeirats zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 19c
BAG vom 2.4.2009) zu absolvieren. Bei positiver Bewertung, erhält er eine einmalige Prämie in Höhe von
300 Euro. Die Prämie ist gemeinsam mit der Lehrlingsentschädigung auszubezahlen, die nach dem Erhalt
der Förderung, fällig wird.
Die Änderung oder Aufhebung der Richtlinie führt zum Entfall dieses Anspruchs.
Lehrlinge, die die Lehrabschlussprüfung mit gutem Erfolg absolvieren, erhalten eine Prämie in Höhe von
200 Euro. Lehrlinge, die sie mit Auszeichnung absolvieren, erhalten eine Prämie in Höhe von 250 Euro.
Die Änderung oder Aufhebung der Richtlinie führt zum Entfall dieses Anspruchs.“
Hinsichtlich der abgabenrechtlichen Behandlung dürfen wir informieren, dass diese
Qualitätsprämie als Prämie für besondere Leistungen grundsätzlich einen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellt. Sie ist als sonstiger Bezug iSd § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 bzw. § 49 Abs. 2 ASVG zu behandeln. Ebenso sind für die Qualitätsprämie DB, DZ und KommSt zu entrichten.